Schützenverein Winnigstedt - Satzung - Schützenverein Winnigstedt

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Schützenverein Winnigstedt e.V. von 1860

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen

Schützenverein Winnigstedt von 1860 e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Winnigstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfenbüttel eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports, die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung gemeinsamer Interessen.

2. Der Verein bekennt sich zur Einheit im Sport und seinen ideellen Werten.

3. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Förderung des Schießsports.
b) Vertretung des Schießsports in der Öffentlichkeit und die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder im Kreisschützenverband Wolfenbüttel e.V..
c) Förderung der Jugendarbeit.
d) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen.
e) Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Deutschen Schützenbundes und des Deutschen Sportbundes.

4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff der Abgabenordnung.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet.

§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:

a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt aus dem Verein
b) Tod des Mitglieds
c) Auflösung des Vereins
d) Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
Sämtliche finanziellen Verpflichtungen müssen vorher erfüllt sein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) nach rechtkräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens
b) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes sowie gegen die Satzungen und Beschlüsse des
Deutschen Schützenbundes, des Deutschen Sportbundes und seiner Gliederungen
c) bei wiederholtem unkameradschaftlichem Verhalten und sportlicher Unfairness
d) wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist bezahlt werden

§ 5
Rechte und Pflichten
1. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet,
a) die Vereinsinteressen zu wahren
b) zur Erreichung der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken und
c) die Satzung und Beschlüsse einzuhalten und zu befolgen

2. Die Mitgliedsrechte üben die Mitglieder über die Versammlung (§ 7) aus.

3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

4. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

5. Alle Sportschützen, die sich am Training und an den Wettkämpfen des Vereins beteiligen und über 16 Jahre alt sind, müssen jährlich eine bestimmte Anzahl von Pflichtstunden leisten, soweit nicht der Vorstand eine Ausnahme zulässt.
Für jede nicht geleistete Pflichtstunde muss ein Arbeitsentgelt entrichtet werden; die Anzahl der Pflichtstunden sowie die Höhe des Arbeitsentgelts werden von der Versammlung (§ 7) festgelegt.
Die Termine der Pflichtstunden werden durch Aushang im Schießstand bekanntgegeben.

6. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Versammlung
2. Der Vorstand

§ 7
Die Versammlung
1. Die Versammlung ist oberstes Organ des Vereins und setzt sich wie folgt zusammen:

a) aus den Mitgliedern
b) aus dem Vorstand
c) aus den Ehrenmitgliedern

2. Die Versammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied, mit einer Frist von 2 Wochen durch Aushang im Schießstand einzuberufen.

3. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

4. Anträge, einschließlich der Anträge auf Satzungsänderung, müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
5. Dringlichkeitsanträge müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

6. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese unter Nennung des Grundes schriftlich beantragt.

7. Geladene Gäste und andere Gäste können an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8
Beiträge
Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Schießsportleiter/in
f) dem/der Jugendschießsportleiter/in

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder die Personen zu 1b) bis 1d) jeweils zu zweien gemeinsam.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung und den gefassten Beschlüssen der Versammlung.

2. Der Vorsitzende oder ein Vertreter beruft die Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

3. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben einsetzen.

4. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Versammlung Bericht zu erstatten.

5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.


§ 11
Aufgaben der Versammlung
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Aussprache hierzu.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel schriftlich und geheim. Sofern kein Gegenkandidat bzw. keine Gegenkandidatin vorhanden ist, kann die Wahl in offener Abstimmung erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied schriftliche, geheime Wahl beantragt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Vorstandes.

4. Wahl von 3 Kassenprüfern/innen auf 2 Jahre, diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5. Festsetzung des Vereinsbeitrages.

6. Festsetzung der Pflichtstunden und Höhe des Arbeitsentgelts.

7. Anträge an den Vorstand.

8. Satzungsänderungen (nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten).
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Jede ordentlich einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12
Änderung des Vereinszweckes

Die Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Versammlung mit der Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.



§ 13
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens dafür einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegeben Stimmen erfolgen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Winnigstedt, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Winnigstedt, den 17. April 2003

gez. Bernhard Schmidt
1. Vorsitzender


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